Zum Inhalt springen

Was Sie wissen sollten, wenn Sie eine Vornamens- und Personenstandsänderung nach dem deutschen Transsexuellengesetz (TSG) durchführen wollen…

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 16/72) vom 11.10.1978 wurde der Gesetzgeber dazu aufgefordert, eine Möglichkeit zu schaffen, um transsexuellen Menschen eine Möglichkeit zu schaffen, den Geschlechtseintrag im Geburtsregister zu ändern, sofern ein „irreversibler Fall von Transsexualität“ vorliege. Daraufhin wurde das Transsexuellengesetz zum 01.01.1981 in Kraft gesetzt und antragstellende Personen konnten ihren Vorname und Geschlechtseintrag im Geburtsregister nachträglich ändern lassen. Die rechtliche Anerkennung des Geschlechts von transsexuellen Menschen wird in Deutschland in einem eigenen Gesetz aus dem Jahr 1981 geregelt.

„Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG)“.

Rechtliche und medizinische Transition

Es ist mir sehr wichtig darauf hinzuweisen, dass der rechtliche und medizinische Weg einer Transition (Geschlechtsangleichung) in Deutschland strikt getrennt geregelt sind. Das Transsexuellengesetz hat nichts – wirklich gar nichts – mit medizinischen Maßnahmen wie z.B. Hormontherapie, genitalanpassende Operationen etc. zu tun.

Auch wenn vielfach anderes behauptet wird: Das Transsexuellengesetz regelt ausschließlich den „Verwaltungsakt“, das Kennzeichen zum Geschlechtseintrag und den Vornamen im Personenstandsregister zu ändern.


Wie ist die Rechtslage in Deutschland?

Die Rechtslage hat sich seit Einführung des Transsexuellengesetz aufgrund zahlreicher Gerichtsbeschlüsse und -urteile seit 1981 geändert. Alle Informationen dazu finden Sie hier:

Wie läuft ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ab?

Der Ablauf des Verfahrens ist abhängig vom zuständigen Amtsgericht. Die Informationen zum Ablauf des Verfahrens und welches Amtsgericht für Sie zuständig ist finden Sie hier:

Was kostet ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz?

Die Kosten eines TSG-Verfahren sind abhängig von den Verfahrenskosten, welche das zuständige Amtsgericht ansetzt und den Kosten für die Gutachten. Mehr Informationen dazu gibt es hier:

Vornamens- und Personenstandsänderung – Und dann?

Wie geht es nach einer Änderung des Vornamens- und des Personenstands (Geschlechtseintrag) durch das Amtsgericht weiter? Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie hier: