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TSG-Verfahren und zuständige Amtsgerichte

Für die Vornamens- und Personenstandsänderung sind in den jeweiligen Bundesländern die Amtsgerichte zuständig. Bitte beachten Sie, dass nicht zwingend das Amtsgericht Ihres Wohnorts zuständig ist. Gemäß §2 Abs. 1 Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) ist die Zuständigkeit wie folgt geregelt:

(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

Quelle: Gesetze-im-Internet.de/tsg/__2.html

Für nachfolgende Personengruppen (siehe §1 Abs. 3 b)-c) TSG) ist das Amtsgericht Berlin-Schönefeld zuständig:

  • Staatenlose oder heimatlose Ausländer*innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
  • Asylberechtigte oder ausländische Geflüchtete, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben
  • Ausländer*innen, deren Heimatrecht keine dem Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung kennen und
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen
    • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten

Zuständig bei den jeweiligen Amtsgerichten sind i.d.R. die Familiengerichte (Familiensachen).

Der Antrag kann mittels formlosem Schreiben gestellt werden. Ein Musterbrief (Microsoft Word) finden Sie hier…
Manche Amtsgerichte verlangen zusätzliche Unterlagen, wie z.B. eine aktuelle Meldebescheinigung der Wohnortgemeinde. Um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, fragen Sie vor Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht an, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden.

In der Regel können die Gutachter*innen von der antragstellenden Person vorgeschlagen werden. Nicht alle Richter*innen akzeptieren die Gutachtervorschläge der antragstellenden Person und Richter*innen können die Vorschläge auch ablehnen. Manche Richter*innen lehnen auch die Beauftragung von Therapeut*innen, welche die sog. Begleittherapie durchführen, ab. Es gibt hier keine einheitliche Regelung, die Gerichte sind in der Durchführung des Verfahrens unterschiedlich – und das sogar innerhalb desselben Bundeslands.

Die Gerichte beauftragen nach Verfahrenseröffnung die zwei Gutachter*innen. Wer als Gutachter*in zugelassen wird, entscheidet die/der zuständige Richter*in. Das Transsexuellengesetz schreibt nur bedingt vor, welche Qualifikation im Speziellen von den Gutachter*innen verlangt wird:

(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

§ 4 Abs. 3 Transsexuellengesetz

Und noch ein wichtiger Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat am 22.02.2017 die Durchführung der Begutachtung deutlich eingeschränkt und nochmals klargestellt, welche Aufgaben die Gutachter*innen zu erfüllen haben.

„a) Die Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG darf sich nur auf solche Aspekte beziehen, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs. 1 TSG normierten Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels relevant sind. Wenn sich – wie die beschwerdeführende Person unter Berufung auf empirische Studien geltend macht – Begutachtungen nach § 4 Abs. 3 TSG in der Praxis auf Informationen erstrecken sollten, die nach heute geltenden diagnostischen Kriterien zur Feststellung der Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 TSG nicht relevant sind, ist dies durch § 4 Abs. 3 TSG nicht gedeckt. Vor allem wegen des regelmäßig intimen Charakters der Fragen, die in der Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG gestellt werden, beeinträchtigt dies die Grundrechte der Betroffenen. Die Gerichte haben daher bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und bei der Verwertung des Gutachtens insbesondere darauf zu achten, dass die Betroffenen nicht der Begutachtung hinsichtlich solcher Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 TSG keine Bedeutung haben. Außerdem darf das Gutachtenverfahren nach § 4 Abs. 3 TSG nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen.“

BVerfG, 22.02.2017 -1 BvR 747/17- Abs. 12

Die Dauer des gesamten Verfahrens – von der Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht bis zum rechtskräftigen Beschluss – ist je nach Amtsgericht und der jeweiligen Auslastung des zuständigen Gerichts unterschiedlich. Ein Verfahren kann nach 10 Wochen bereits abgeschlossen sein, andere dauern bis zu 24 Monate oder länger.


Zuständige Amtsgerichte

In roter Schrift sind nachfolgend die Amtsgerichte gekennzeichnet, welche gemäß Verordnung des jeweiligen Bundeslandes als zuständige Amtsgerichte bestimmt wurden.

Baden-Württemberg

Amtsgericht Baden-Baden
Amtsgericht Ellwangen
Amtsgericht Freiburg
Amtsgericht Hechingen
Amtsgericht Heidelberg
Amtsgericht Heilbronn
Amtsgericht Karlsruhe
Amtsgericht Konstanz
Amtsgericht Mannheim
Amtsgericht Mosbach
Amtsgericht Offenburg
Amtsgericht Ravensburg
Amtsgericht Rottweil
Amtsgericht Stuttgart
Amtsgericht Tübingen
Amtsgericht Ulm
Amtsgericht Waldshut-Tiengen

Bayern

Amtsgericht München
Amtsgericht Nürnberg
Amtsgericht Bamberg

Berlin

Amtsgericht Berlin-Schöneberg

Brandenburg

Amtsgericht Potsdam

Bremen

Amtsgericht Bremen

Hamburg

Amtsgericht Hamburg

Hessen

Amtsgericht Frankfurt am Main – zuständig für die Landgerichtbezirke Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Hanau, Limburg a. d. L., Wiesbaden
Amtsgericht Kassel – zuständig für die Landgerichtbezirke Fulda, Kassel, Marburg

Mecklenburg-Vorpommern

Amtsgericht Neubrandenburg – zuständig für die Amtsgerichtbezirke Neubrandenburg, Demmin, Neustrelitz, Pasewalk, Ueckermünde, Waren (Müritz)
Amtsgericht Rostock – zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Bad Doberan, Güstrow, Rostock
Amtsgericht Schwerin – zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Grevesmühlen, Hagenow, Ludwigslust, Parchim, Schwerin, Wismar
Amtsgericht Stralsund – zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Anklam, Bergen (Rügen), Greifswald, Ribnitz-Damgarten, Stralsund, Wolgast

Niedersachsen

Amtsgericht Celle
Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Oldenburg

Nordrhein-Westfalen

Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Köln

Rheinland-Pfalz

Amtsgericht Frankenthal

Saarland

Amtsgericht Saarbrücken (Heidenkopferdell I)

Sachsen

Amtsgericht Chemnitz
Amtsgericht Dresden
Amtsgericht Görlitz
Amtsgericht Leipzig
Amtsgericht Zwickau

Sachsen-Anhalt

Amtsgericht Magdeburg – zuständig für die Landgerichtbezirke Magdeburg, Stendal
Amtsgericht Halle – zuständig für die Landgerichtbezirke Dessau, Halle

Schleswig-Holstein

Amtsgericht Flensburg
Amtsgericht Itzehoe
Amtsgericht Kiel
Amtsgericht Lübeck

Thüringen

Amtsgericht Erfurt
Amtsgericht Gera
Amtsgericht Meiningen
Amtsgericht Mühlhausen


Stand: 22.03.2023