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Urteile und Beschlüsse

Hier finden Sie eine nicht vollständige Zusammenstellung von Urteilen und Beschlüssen verschiedener Gerichtsbarkeiten, die transgeschlechtliche Menschen betreffen.

Landgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 2-13 O 131/20 (03.12.2020)
Obligatorische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ verletzt Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 5 U 80/93 (11.04.1994)
Krankheitswert von Transsexualität und Zahlungspflicht der Krankenkassen

Beschluss V ZB 53/18 (07.03.2019)
Anwendung des Offenbarungsverbots (§5 TSG) auf das Grundbuch nach Vornamens- und Personenstandsänderung

Beschluss XII ZB 383/19 (22.04.2020)
Der Anwendungsbereich des §45b PStG ist auf Personen beschränkt, die sich körperlich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Nicht-binäre Personen werden an das Transsexuellengesetz verwiesen (Stichwort: „gefühlte Intersexualität“).

Beschluss 1 BvR 16/72 (11.10.1978)
Führte zur Einführung des Transsexuellengesetz

Beschluss 1 BvR 938/81 (16.04.1982)
betrifft: § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3
Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Personenstandsänderung für die „große Lösung“ verstößt gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG

Beschluss 1 BvL 38, 40 und 43/92 (26.01.1993)
betrifft: § 1 Abs. 1 Nr. 3
Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Vornamensänderung verstößt auch bei der „kleinen Lösung“) verstößt ebenfalls gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG

Beschluss 1 BvL 3/30 (06.12.2005)
betrifft: § 7 Abs. 1 Nr. 3
Eine Vornamensänderung wurde unwirksam, wenn die antragstellende Person heiratet. Diese Regelung verletzt das grundgesetzlich geschützte Namensrecht und das Recht auf Schutz seiner Intimsphäre. Dieser Paragraf ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt.

Beschluss 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04 (18.07.2006)
betrifft: § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verbot der Personenstandsänderung für ausländische transsexuelle Personen, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen zur Personenstands- und Vornamensänderung nicht kennt. Der Gesetzgeber wurde zur Neuregelung aufgefordert. Die Änderung wurde zum 01.11.2007 umgesetzt. Seitdem können auch in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige und Staatenlose das TSG zur Vornamens- und Personenstandsänderung anwenden.

Beschluss 1 BvL 10/05 (27.10.2008)
betrifft: § 8 Abs. 1 Nr. 2
Die „Zwangsscheidung“ verheirateter transsexueller Menschen wurde ausgesetzt. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes“ vom 17.07.2009 wurde § 8 Abs 1 Nr. 2 TSG aufgehoben.

Beschluss 1 BvR 3295/07 (11.01.2011)
betrifft: § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4
Der Operationszwang bzw. die dauerhafte Unfruchtbarkeit („unfreiwillige Unfruchtbarkeitsmachung“) verstößt gegen Artikel 1 Abs. 1 GG und Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 des GG. Mit diesem Beschluss unterscheiden sich die Verfahrensschritte der „großen Lösung“ nicht mehr von der „kleinen Lösung“.

Beschluss 1 BvR 2027/11 (27.10.2011)
Rechtsanspruch auf korrekte Anrede nach Vornamens- und Personenstandsänderung

Beschluss 2 BvR 1833/95 (15.08.1996)
Bereits nach der Änderung des Vornamens („kleine Lösung“, ohne genitalangleichende Operation) ist die Person entsprechend anzusprechen und anzuschreiben.

Beschluss 1 BvR 2019/16 (10.10.2017)
Personenstandsrecht muss einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen. Beschluss führte zur Erweiterung (2018, § 45b PStG) des Geschlechtseintrags in »männlich«, »weiblich«, »divers« und »kein Eintrag«

Beschluss 1 BvR 747/17 (17.10.2017)
Gutachten nach dem TSG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Beschluss 2 A 5587/08
2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover (12.02.2010)
Personalakten von Beamten müssen nach einer Vornamens- und Personenstandsänderung nach TSG nicht rückwirkend geändert werden

Beschluss 1 A 655/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (05.02.2010)
Personalakten müssen nach einer Vornamens- und Personenstandsänderung nach TSG nicht rückwirkend geändert werden.

Urteil III R 63/06 (25.10.2007)
Keine Geltendmachung von Kosten einer Transition bei der Einkommensteuer. Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung, Schuhen und Perücken für einen Alltagstest einer transsexuellen Person zur Vorbereitung auf eine Geschlechtsangleichung können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Beschluss B 1 KR 8/19 B (27.05.2020)

Bundessozialgericht Kassel

Krankenkassen müssen gesichtsfeminisierende Operationen nicht bezahlen. Gesetzliche Krankenkassen müssen nur Behandlungen bezahlen, die eine „deutliche Annäherung“ an weibliches Aussehen erreichen.

Verhandlungen B1 KR 4/20 R, B 1 KR 6/20 R, B 1 KR 19/20 R, B1 KR 28/20 R (alle vom 17.12.2020)

Bundessozialgericht Kassel

Krankenkassen müssen Barthaarepilation bei Kosmetiker*innen oder durch sogenannte Elektrologist*innen nicht übernehmen. Es besteht ein Arztvorbehalt. Aufgrund des Systemversagens (Versorgungslücke), dass nicht genügend Arztpraxen die Laser-/Nadelepilation anbieten, müssen die gesetzlichen Krankenkassen jedoch die Kosten vorn Privatpraxen übernehmen.

Urteil S 86 KR 384/18 (19.09.2018)
Sozialgericht Hannover
Kostenübernahme der Bartentfernung durch die gesetzliche Krankenversicherung und Arztvorbehalt

Beschluss 4 Sa 1337/98 (17.12.1998)
Landesarbeitsgericht Hamm
Anspruch einer transsexuellen Person auf Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses mit dem geänderten Namen bzw. dem geänderten Geschlecht

Urteil C-507/18 (23.04.2020)
Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar, wenn sie von einer Person getätigt werden, die einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers hat oder die als einen derartigen Einfluss ausübend wahrgenommen werden kann.