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Weitreichendes Urteil des Bundessozialgerichts zu geschlechtsanpassenden Maßnahmen und der Kostenübernahme durch die Krankenkassen

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil (B 1 KR 16/22 R) vom 19.10.2023 über einen Fall entschieden, in dem eine nicht-binäre Person eine Kostenübernahme für eine beidseitige Mastektomie (operative Brustentfernung) als Leistung der GKV beantragt hatte. Der klagenden Person wurde bei Geburt das weibliche Geschlecht zugeordnet, identifiziert sich jedoch als non-binär. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da das Vorliegen eines manifestierten Transsexualismus nicht belegt sei. Die klagende Person ließ die Mastektomie dennoch durchführen und zahlte dafür selbst. Das Sozialgericht gab der Klage statt, das Landessozialgericht hingegen wies die Klage ab. Die klagende Person legte daraufhin Revision ein.